13.03.2014

Hausratversicherung gilt auch für während eines Umzuges ausgelagerte Sachen

Ein Versicherungsnehmer befindet sich nach der Ansicht des OLG Hamm - bezogen auf die Hausratversicherung - regelmäßig in einer schwierigen Situation, wenn die alte Wohnung noch besteht, die neue aber noch nicht bezogen ist. Das Gericht hat dem Rechnung getragen und mit Urteil vom 07.09.2007 zum Az.: 20 U 54/07 zu Gunsten des Versicherungsnehmers klar gestellt, dass Sachen des täglichen Gebrauchs, die sich nur zufällig außerhalb der alten bzw. neuen Wohnung befunden haben, beispielsweise im Auto oder bei Verwandten, versichert sind.

Der Kläger hatte für seine Wohnung, aus der er gerade auszog, eine Hausratversicherung abgeschlossen. Während des Umzuges wurden ihm Hausratgegenstände, die er vorübergehend auf seinem Betriebsgelände gelagert hatte, gestohlen. Das OLG verurteilte die Versicherung, Ersatz für diese Gegenstände zu leisten. Es hat damit ein die Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Ein Versicherungsnehmer könne die Versicherung unter dem Gesichtspunkt der sogenannten „Außenversicherung“ für solche Hausratgegenstände in Anspruch nehmen, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befänden. Dabei bedeute „vorübergehend“, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehen müsse. Eine beabsichtigte dauerhafte Entfernung der Sachen aus der Wohnung schließe den Versicherungsschutz aus. Im konkreten Fall ging es um zwei Kameras, die Lesebrille, die Sonnenbrille und Kleidungsstücke des Klägers. Weil es sich hierbei um Dinge des täglichen Gebrauchs handelte und diese Gegenstände nicht dauerhaft in den Betriebsräumen des Klägers verbleiben sollten, waren sie nach OLG versichert.