12.03.2014

Stadt haftet nicht für die Beschädigung eines Autos durch einen herabfallenden Ast

Das OLG Brandenburg hat am 28.06.2011 (Az. 2 U 16/10) entschieden, dass die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast und Eigentümerin eines Grundstücks nicht für den Schaden haftet, der an einem geparkten Fahrzeug durch einen herunterfallenden Ast entsteht.

Der Kläger war Eigentümer eines Autos, das auf einer schmalen, an einem im Eigentum der Stadt stehenden Grundstück grenzenden Straße abgestellt war. Durch einen herunterfallenden Ast wurde das Auto des Klägers beschädigt und es entstand ein Schaden von 3.500,00 €, den der Kläger gegenüber der Stadt geltend machte. Die Klage hatte vor dem LG Potsdam weitgehend Erfolg.

Auf die Berufung der Stadt entschied das OLG Brandenburg jedoch, dass die Stadt zwar für die Sicherung der Straße verantwortlich sei, sich dies jedoch nicht auf den auf dem Grundstück befindlichen Baum beziehe, da dieser aus dem Bestand nicht heraustrete. Für das Grundstück habe die Stadt die Pflicht zur Sicherung an den Mieter abgegeben und ihr obliege daher nur die Pflicht zu kontrollieren, ob dieser seiner Verpflichtung zur Sicherung in ausreichendem Maß nachkomme. Dass dies nicht geschehen sei, sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Eine Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.