12.03.2014

Radfahrer behalten Vorfahrtsrecht auch bei Benutzung eines Radweges in falscher Richtung

Kollidiert ein rechtsabbiegender Autofahrer mit einem ihm auf der Vorfahrtsstraße entgegen-kommenden Radfahrer, der einen Radweg in falscher Richtung befährt, muss der Autofahrer seinen Schaden zu 2/3 selbst tragen, wenn er den Radfahrer vorher bemerken konnte. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 05.06.2009 zum Az.: 343 C 5058/09 entschieden. Das Gericht begründete die von ihm angenommene Mithaftungsquote u. a. damit, dass der Autofahrer das Vorfahrtsrecht des Radfahrers missachtet habe. Denn das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ räume grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße den Vorrang ein. Dazu gehören auch Radfahrer, die auf verkehrter Straßenseite fahren.

Sachverhalt war ein typischer Verkehrsunfall bei dem rechtsabbiegender Pkw und Radfahrer beteiligt sind. Der Kläger wollte mit seinem Pkw aus einer Vorfahrtsstraße rechts abbiegen. Dabei kam ihm auf der Vorfahrtsstraße die Beklagte entgegen, die auf dem Radfahrweg in falscher Richtung fuhr. Der Kläger sah die Beklagte zwar, schätzte ihre Entfernung aber falsch ein. Er ließ sein Auto leicht anrollen und blickte nach hinten. Bei der nachfolgenden Kollision wurde die Stoßstange, der Kotflügel und die linke Tür des Pkw verschrammt. Die Reparaturkosten betrugen 2.536,00 €. Diese Kosten machte der Kläger gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Kläger habe ihre Vorfahrt missachtet. Das Amtsgericht hat der Klage zu 1/3 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Wie das Gericht ausführt, sei bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug grundsätzlich die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zu Lasten des Autofahrers anzurechnen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße Vorrang gewähre, also auch denen, die sie in falscher Richtung benutzen. Darüber hinaus habe der Kläger die Radfahrerin gesehen. Er hätte sie deshalb im Auge behalten und vor dem Abbiegen noch einmal in ihre Richtung schauen müssen. Dann hätte er bemerkt, dass sie schon näher war, als von ihm erwartet.

Auf der anderen Seite rechnete das Amtsgericht aber auch der Beklagten ein Mitverschulden zu. Diese habe unstreitig den Radweg in der verkehrten Richtung benutzt und dadurch den Unfall mit verursacht. Außerdem hätte sie auch nicht einfach weiterfahren dürfen, als sie den Beklagten abbiegen sah.