12.03.2014

Keine Vorfahrt für Radfahrer auf dem Zebrastreifen

Das LG Frankenthal hat sichimnbspUrteil vom 24.11.2010, Az. 2 S 193/10 mit den Folgen eines Verkehrsunfalls zwischen einem Pkw und einer einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) befahrenden Radfahrerin befasst.

Der Pkw-Fahrer befuhr eine stadtauswärts führende Straße, während die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende Radlerin auf einen sich kurz vor einer Straßeneinmündung befindlichen Fußgängerüberweg wechselte und kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite von dem Pkw leicht erfasst wurde.

Das Gericht hat ein hälftiges Mitverschulden der Radfahrerin festgestellt.

Das Gericht hat auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach derjenige, der radfahrenderweise einen Fußgängerüberweg überquert, vom Schutzbereich eines Fußgängerüberweges nicht erfasst wird. Im konkreten Fall traf die Radfahrerin der wesentliche Verursachungsbeitrag zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls und ihr war somit eine hälftige Mitschuld an dem Unfall anzulasten. Im Falle eines plötzlichen und nicht absehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf einen Zebrastreifen kann darüber hinaus im Einzelfall auch eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als unvermeidbar herausstellt.

Radfahrer haben unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit anders als Fußgänger auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang. Vielmehr müssen sie absteigen und das Fahrrad schieben. Wollen sie radfahrend den Fußgängerüberweg überqueren, sind sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.