13.03.2014

Parken ohne gültige Umweltplakette

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich kürzlich in seiner Entscheidung vom 24.09.2013, Az.:nbsp1 RBs 135/13 mit der Frage zu beschäftigen, ob auch ein geparktes Kraftfahrzeug unter die „Umweltplakettenregelung“ fällt.

Diese Frage ist in der Rechtsprechung der Amtsgerichte bislang umstritten. Das Amtsgericht Tiergarten hatte diese Frage bejaht, das Amtsgericht Hannover und das Amtsgericht Bremen hingegen verneint. Auch in der Literatur ist ein Verstoß in Parkfällen verneint worden.

In der zu Grunde liegenden Entscheidung hatte zunächst das Amtsgericht Dortmund den Betroffenen wegen fahrlässiger Verletzung des Verbotes zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu einer Geldbuße von 40,00 € verurteilt. Der Betroffene hatte in einer Straße in Dortmund, welche zur Umweltzone gehört, mit seinem Kraftfahrzeug geparkt. Das Amtsgericht hatte entschieden, dass der geführte Pkw nicht über die erforderliche Umweltplakette verfügt, da auf der grünen Umweltplakette, die am Fahrzeug angebracht war, das dort eingetragene Kennzeichen nicht mit dem am Pkw angebrachten Kennzeichen übereinstimmte. Hiergegen hatte der Betroffene Rechtsbeschwerde zum OLG, im Ergebnis erfolglos, eingelegt.

Das OLG entschied, dass auch abgeparkte Kraftfahrzeuge den Bußgeldtatbestand nach Nr. 153 Bußgeldkatalog i. V. m. § 41 Abs. 2 und § 49 StVO, § 24 StVG erfüllen, da sie ebenfalls „am Verkehr teilgenommen“ haben. Hiernach nimmt am Straßenverkehr auch derjenige Teil, der parkt. Insbesondere aus der Formulierung der Nummer 153 Abs. 1 Bußgeldkataloges in der seit dem 01.02.2009 geltenden Fassung „am Verkehr teilgenommen“ stellt klar, dass damit auch der ruhende Verkehr erfasst wird. Auch im Hinblick auf die nicht korrekt angebrachte Umweltplakette führte das OLG aus, dass die Regelung in § 3 35. Bundesimmissionsschutzversordnung sowie die Anlage 2 Nr. 44 und 46 zur StVO eine vergleichsweise unkomplizierte Identifizierung von Kraftfahrzeuge beabsichtigt sei. Daher verfüge das Kraftfahrzeug bereits dann nicht über eine ordnungsgemäß angebrachte Umweltplakette, wenn das auf der Umweltplakette angegebene Kfz-Kennzeichen nicht mit dem Kfz-Kennzeichen, welches sich am Kraftfahrzeug befindet, übereinstimmt. Auf Grund der Tatsache, dass sich das streitgegenständliche Kraftfahrzeug in der Umweltzone abgeparkt befand, ergäbe sich denknotwendig, dass es mit Motorkraft dorthin bewegt worden sei und damit einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung geleistet habe.

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