13.03.2014

Bei Autoverkauf nach Unfall: Ersatz nur der tatsächlichen Reparaturkosten

Der BGH hatte über die Schadenersatzansprüche eines Unfallgeschädigten mit Urteil vom 23.11.2010 Az.: VI ZR 35/10 zu entscheiden.

Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 39.000,00 € brutto (32.733,10 € netto), der Restwert auf 18.000,00 € und die geschätzten Reparaturkosten auf 23.549,54 € brutto (19.789,35 € netto). Dem Kläger waren nur 9.883,11nbsp€ erstattet worden. Der Kläger führte die Reparatur des Fahrzeugs in Eigenregie durch und veräußerte das Fahrzeug zu einem Preis von 32.000,00 €.

Der Kläger begehrt Schadensersatz auf fiktiver Reparaturkostenbasis.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt. Hier sind die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht erfüllt, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das unfallgeschädigte Fahrzeug bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist weiterverkauft hat.

Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Im Streitfall begehrt der Kläger jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern er will seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Diese Möglichkeit der Schadensabrechnung ist ihm jedoch versagt.

Denn dies würde sonst gegen das Bereicherungsverbot verstoßen. Die wertmäßig in geringerem Umfang durchgeführte Teilreparatur darf nicht mit den Kosten einer - tatsächlich nicht durchgeführten - vollständigen und fachgerechten Reparatur abgerechnet werden. Es würde sonst zu einem doppelten Schadensersatz führen: einerseits bekommt der Geschädigte die vollen fiktiven Reparaturkosten, andererseits durch den Verkauf eines reparierten Fahrzeuges den in diesem liegenden höheren Restwert zusätzlich.