13.03.2014

Volle Minderung des Reisepreises nach Beinaheabsturz auf dem Rückflug

Der Käufer eines Kraftfahrzeuges, der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, kann nach Auffassung des BGH bei Rückgängigmachung des Vertrages nicht den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurück verlangen. Nach einem Urteil des BGH vom 20.02.2008, Az: VIII ZR 334/06 gilt dies auch, wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Käufer eines Neufahrzeuges zwar den vollen Kaufpreis zu entrichten hat, der Verkäufer aber das Altfahrzeug des Kunden übernimmt und einen dafür noch laufenden Kredit ablöst.

Im vorliegenden Fall bestellte der Kläger bei der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt einen BMW X 5. Das bisherige Fahrzeug des Klägers, ein BMW M 5, dessen Erwerb die BMW Bank finanziert hatte, wurde von der Beklagten gegen Ablösung des noch in Höhe von 38.628,40 € valutie-enden Darlehens übernommen. Den Wert des Altfahrzeuges gaben die Parteien im Vertrag mit 32.500,00 € an. Die Differenz zu dem Ablösebetrag in Höhe von 6.128,40 € wurde von der Beklagten als Preisnachlass für den Erwerb des Neufahrzeuges übernommen. Dementsprechend zahlte der Kläger an die Beklagte den vollen Preis für das Neufahrzeug – ein Teil des Kaufpreises wurde wiederum über ein Darlehen der BMW Bank finanziert – während die Beklagte den restlichen Kredit für das Altfahrzeug bei der BMW Bank in voller Höhe ablöste.

Am 09.11.2004 erklärte der Kläger unter Berufung auf Mängel des Neufahrzeuges den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob der Kläger seinerseits das Altfahrzeug, das sich noch bei der Beklagten befindet, zurücknehmen muss und sich dafür auf seinen Kaufpreisrückzahlungsanspruch den Betrag anrechnen lassen muss, den die Beklagte zur Ablösung des Kredites für das Altfahrzeug aufgewendet hat.

Mit seiner Klage hat der Kläger – abgesehen von einer Nutzungsentschädigung, die er sich anrechnen lässt – volle Rückzahlung des von ihm gezahlten Kaufpreises für das Neufahrzeug und Freistellung von seiner wegen des Neufahrzeuges eingegangenen Darlehensverpflichtung gegenüber der BMW Bank verlangt.

Der BGH entschied in Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens, das im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung über das von der Beklagten übernommene Altfahrzeug rückabzuwickeln sei. Dies führe nach § 346 BGB dazu, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückübereignung des Altfahrzeuges zustehe und der Kläger der Beklagten Wertersatz für das von dem Beklagten abgelöste Restdarlehen zu leisten habe. Der Wertersatz der Beklagten sei mit dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises für das Neufahrzeug zu saldieren.