12.02.2014

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge

Kommt eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) in Liquiditätsengpässe, so führt dies häufig dazu, dass die fälligen Löhne und Gehälter nicht bzw. verspätet ausgezahlt werden.

In der Vergangenheit ist vereinzelt die Auffassung vertreten worden, dass der Geschäftsführer, der grundsätzlich persönlich für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge haftet, den Tatbestand des § 266 a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) erst dann erfüllt, wenn er das vereinbarte Arbeitsentgelt an den Mitarbeiter auszahlt, die Sozialversicherungsbeiträge jedoch nicht abführt.

In diesem Sinne hat das OLG Hamm in 1999 entschieden.

Der BGH hat diese Rechtsprechung jedoch im Jahre 2000 aufgehoben.

Nach nunmehriger Rechtsprechung verhält es sich so, dass der Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft schon dann persönlich für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen haftet, wenn er auf die entstandenen Lohnansprüche die Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt.

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.06.2000 entschieden, dass der Arbeitgeber uneingeschränkt zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer voll beschäftigt und dementsprechende Lohnansprüche bei ihm entstehen.

Die Strafbarkeit des § 266 a StGB knüpft nicht darannbsp an, ob Löhne gezahlt, teilweise gezahlt oder gar nicht gezahlt werden.

Entscheidend ist, dass Lohnansprüche entstanden sind und für diese Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden.

Vor diesem Hintergrund ist allen GmbH-Geschäftsführern dringlichst anzuraten, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abzuführen.

Anders als bei anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft den GmbH-Geschäftsführer im Falle der Nichtabführung in jedem Fall die persönliche Verantwortlichkeit, so dass er mit seinem privaten Vermögen hierfür einstehen muss. (vgl. hierzu insbesondere NJW -RR 2001, S 246 ff.)