31.03.2014

Bundesgerichtshof hebt Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen teilweise auf

BGH, Urteil des 5. Strafsenats vom 7. Juli 2011 - 5 StR 561/10

Der Angeklagte, ein seit 1988 im Fach Unfallchirurgie habilitierter Arzt, war vom Landgericht Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Des Weiteren wurde ein vierjähriges Berufsverbot verhängt.

Am 30. März 2006 führte der Angeklagte in seiner chirurgischen Tagesklinik an einer 49 Jahre alten Patientin eine Schönheitsoperation im Bauchbereich, verbunden mit einer Fettabsaugung durch. Anstatt einen für die schwere Operation erforderlichen Anästhesisten hinzuzuziehen, täuschte er die Patientin über dessen Anwesenheit. Ihre Einwilligung wurde dadurch unwirksam und qualifiziert die Operation gleichzeitig als Körperverletzung. Gegen Ende des Eingriffs erlitt die Patientin einen Herzstillstand, der jedoch überwunden werden konnte. Allerdings unterließ es der Angeklagte anschließend, die Patientin zur notwendigen cerebralen Reanimation in eine Intensivstation eines Krankenhauses zu verlegen. Am 12. April 2006 verstarb die Patientin an einer Hirnschädigung, die in der Praxis des Angeklagten eingetreten war. Dies war für den Angeklagten vorhersehbar.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte sämtliche Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen und zur Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod seiner Patientin im Sinne einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), sodass die Angriffe des Angeklagten gegen diese Feststellungen erfolglos blieben. Auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers, des Ehemannes der zu Tode gekommenen Patientin, wurde der Schuldspruch jedoch aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Der Senat beanstandet die Annahme eines versuchten Totschlags für eine spätere Phase des Tatgeschehens in der Praxis des Angeklagten, als die Patientin bereits unrettbar verloren war. Insoweit rügt er einerseits die unzureichende Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes, andererseits die fehlende Bewertung ausgelassener Rettungschancen unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Mordes durch Unterlassen.

Das Landgericht Berlin muss demnach den Vorsatz hinsichtlich eines versuchten Tötungsdeliktes erneut prüfen.

Vor dem Bundesgerichtshof waren auch die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung und den Strafnachlass erfolgreich.

Landgericht Berlin - Urteil vom 1.nbspMärz 2010 - 1 Kap Js 721/06 Ks