12.03.2014

Die Kosten für eine berufliche Erstausbildung und Erststudium können vollständig abziehbar sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Fällen (Urteile vom 28.07.2011, Aktenzeichen VI R 38/10 und VI R 7/10) entschieden, dass die seit 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), welche ein Abzugsverbot für die Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung vorsieht, der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten nicht entgegensteht. Dies gilt auch wenn der Steuerpflichtige sein Studium oder seine Ausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hat.

In einem der beiden Fälle hatte die Klägerin unmittelbar nach Abschluss ihrer Schulausbildung ein Medizinstudium aufgenommen. Sie machte die für das Studium aufgewendeten Beträge als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte mit ihrer Einkommenssteuererklärung einen entsprechenden Verlustvortrag festzustellen. Im anderen Fall nahm der Kläger eine Berufsausbildung zum Berufspiloten auf und machte die entstandenen Aufwendungen in Höhe von 28.000 € ebenfalls in seiner Steuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte eine Verlustfeststellung in dieser Höhe.

Die Finanzämter lehnten in beiden Fällen eine Verlustfeststellung ab und beriefen sich dabei auf die Regelung des § 12 Nr. 5 EStG, die bestimme, dass Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung des Steuerpflichtigen nicht abzugsfähig seien, wenn die Ausbildung oder das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Die Finanzgerichte schlossen sich dieser Ansicht an.

Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Revisionen hatten Erfolg. der BFH war der Auffassung, dass § 12 Nr. 5 EStG kein solches generelles Abzugsverbot begründe. Die Bestimmung sehe ein solches Verbot nämlich nur vor, soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt sei. Dieser bestimme jedoch, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar seien, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. Die Kläger hatten jedoch in den vorliegenden Fällen ausreichend und konkret dargelegt, dass die Aufwendungen durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst worden waren. Daher müssten die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.