31.03.2014

Keine Opferrente wegen SED-Unrecht bei Haft von 5 Monaten und 24 Tagen

Eine Bürgerin der ehemaligen DDR, die dort aus politischen Gründen 5 Monate und 24 Tage inhaftiert war, hat keinen Anspruch auf Opferrente nach dem StrRehaG. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 10.09.2008 zum Aktenzeichen 5 C 537/08 CO entschieden.

Das Gericht entschied insoweit, dass an der Wirksamkeit der 6 Monatsfrist des Gesetzgebers keine Zweifel bestünden und gewisse Härten für einzelne Betroffene systemimmanent sein.

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin 1984 in der ehemaligen DDR wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme zu 1 Jahr und 6 Monaten Haft verurteilt. Sie befand sich daraufhin 5 Monate und 24 Tage in Haft, bis sie wegen drohender absoluter Haftunfähigkeit entlassen und in die Bundesrepublik abgeschoben wurde.

Die Klägerin wurde zwischenzeitlich strafrechtlich rehabilitiert und ihr wurde eine Kapitalentschädigung gewährt. Die Klägerin beantragte nunmehr die Gewährung einer monatlichen Opferpension. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, die gesetzlichen Vorschriften sehen eine Mindesthaftdauer von 6 Monaten vor. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Der vom Gesetzgeber neu geschaffene Anspruch auf Opferpension setze, so die Richter, nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine Mindesthaftdauer von 6 Monaten voraus. Diese entspreche auch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der eine solche monatliche Zuwendung nur für außergewöhnliche Fälle habe schaffen wollen und dies unter anderem eine Mindesthaftdauer verknüpft habe. Einer zusätzlichen Härtefallregelung habe es hierbei nicht bedurft, da Haftopfer des DDR-Regimes grundsätzlich einen Anspruch auf Kapitalentschädigung hätten, der von der Neuregelung unberührt bleibe und der eine eigene Härtefallregelung vorsehe.

Die Koblenzer Richter hegten auch keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift. Als Entschädigung der Opfer fände jedenfalls die Kapitalentschädigung statt. Dass mit der Festlegung der Mindesthaftdauer gewisse Härten für diejenigen verbunden sein, die den Zeitraum knapp unterschreiten, sei systemimmanent und führe für sich gesehen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm.