31.03.2014

Aufrechnung über Gerichtskosten mit Anspruch auf Kapitalentschädigung unzulässig

Wie das Amtsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 31.05.2010 entschied, ist eine Aufrechnung der Justizkasse mit Ansprüchen auf Erstattung von Verfahrenskosten aus Strafverfahren gegenüber dem Anspruch auf Zahlung einer Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG unzulässig. Der Antragsteller war zunächst wegen einer in der ehemaligen DDR erlittenen Haftstrafe rechtskräftig rehabilitiert worden. Ihm wurde insoweit eine Kapitalentschädigung in Höhe von 3.988,08 € zugesprochen. Gegenüber diesem Zahlungsanspruch hat zunächst die Landesjustizkasse in Höhe eines Betrages von 2.916,57 € die Aufrechnung erklärt und lediglich einen Betrag in Höhe von 1.071,51 € ausgezahlt.

Gegen diese Aufrechnungserklärung wandte sich der Antragsteller erfolgreich. Im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.10.2009 zum Aktenzeichen III ZR 18/09 entschied das Amtsgericht Chemnitz, dass die von der Landesjustizkasse vorgenommene Aufrechnung unzulässig ist, da es sich insoweit um eine unzulässige Rechtsausübung handele, welche gegen § 242 BGB verstößt. Das Amtsgericht begründete dies ebenso wie zuvor bereits der Bundesgerichtshof damit, dass den Rehabilitierten eine Kapitalentschädigung wegen der Verletzung des Grundrechtes auf Menschenwürde und einer Verletzung der Rechte aus Artikel 101 GG sowie 20 Abs. 3 GG zugesprochen werde. Eine Aufrechnung der Justizkasse gegen entsprechende Zahlungsansprüche auf Kapitalentschädigung würde den Sinn und Zweck der Kapitalentschädigung zunichte machen, der darin zu finden sei, dass die Rehabilitierten wegen eines Grundrechtseingriffes entschädigt würden. Insbesondere die Sühne- und Genugtuungsfunktion dieser Kapitalentschädigung würde durch die Ermöglichung der Aufrechnung mit Ansprüchen der Justizkasse wegen übriger Verfahren zunichte gemacht.

Die vorliegende Entscheidung wurde für einen Mandanten in unserem Hause erfolgreich erwirkt.