12.03.2014
Kein Fahrverbot trotz Geschwindigkeitsüberschreitungen
Ungeachtet von zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb eines Jahres muss ein Pkw-Fahrer nicht für einen Monat auf seinen Führerschein verzichten. Das Amtsgericht Lüdenscheid sah von der Verhängung eines Fahrverbots ab und verurteilte den Fahrer stattdessen zu einer Geldbuße von 480 Euro.
Der Fahrer fuhr im März statt der erlaubten 30 mit 66 Stundenkilometer. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war um 33 Stundenkilometer überschritten. Gut einen Monat später war der Fahrer erneut in eine Radarkontrolle geraten. Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 Stundenkilometer wurde dafür eine Geldbuße von 80 Euro auferlegt.
Laut Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) wird im Falle von zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb eines Jahres von mehr als 26 Stundenkilometern ein Fahrverbot ausgesprochen. Im vorliegenden Fall sollte der Fahrer seinen Führerschein für einen Monat abgeben. Hiergegen legte er Einspruch ein.
Er räumte den Verkehrsverstoß ein und zeigte sich vor Gericht einsichtig. Er bat darum, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, da dies für ihn eine unangemessene Härte bedeuten würde. Als Immobilienmanager sei er ständig deutschlandweit unterwegs und dabei auf das Auto angewiesen; mit öffentlichen Verkehrsmitteln können die Fahrten nicht erledigt werden. Auch habe er nicht die Möglichkeit, für die Dauer eines Fahrverbots den Jahresurlaub in einem Stück zu nehmen. Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 1800 Euro sei er zudem finanziell nicht in der Lage, bei Führerscheinentzug einen Fahrer zu verpflichten.
Das Gericht zeigte Verständnis für die Lebenssituation und folgte der Argumentation. Der Richter sah einen Ausnahmetatbestand im Sinne von § 4 BKatV für gegeben und erklärte, ein vierwöchiges Fahrverbot würde eine unangemessene Härte bedeuten. Zudem wäre durch den kurzzeitigen Führerscheinentzug der Arbeitsplatz gefährdet. Dies würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen.
Der mit einem Fahrverbot zu erzielende Erziehungszweck könne auch mit einer deutlichen Erhöhung einer Geldbuße erreicht werden. Eine Geldbuße in Höhe von 480 Euro hielt der Richter im vorliegenden Fall für „tat- und schuldangemessen".
Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid (Az.: 80 OWi-766 Js 642/10-212/10 vom 21. April 2011)
Es kommt im drohenden Fall der Verhängung eines Fahrverbotes also darauf an, die Situation im Einzelfall genau zu beleuchten, um im besten Fall ein Fahrverbot verhindern zu können. Hierfür steht Ihnen unsere Kanzlei gern zur Verfügung.