24.09.2015

Umlage von Betriebskosten auf Untermieter

Vereinbaren die Parteien eines Untermietverhältnisses, dass die Untermieter an den Hauptmieter Vorauszahlung auf die Betriebskosten entrichten sollen, so hat der Hauptmieter über diese Vorauszahlungen abzurechnen. Zum Zwecke dieser Abrechnung darf der Hauptmieter inhaltlich vollumfänglich auf eine seitens des Hauptvermieters vorgelegte Abrechnung Bezug nehmen, wenn keiner außer dem Untermieter im Besitz des Wohnraums war, über den abzurechnen ist. Hierzu genügt es, wenn der Hauptmieter die Nebenkostenabrechnung des Hauptvermieters „durchreicht" solange er schriftliche Anmerkungen im Hinblick auf die vom Untermieter geleisteten Vorauszahlungen einfügt.

Wie das Amtsgericht Lichtenberg mit Urteil vom 24.06.2015 zum Az.: 2 C 381/14 entschied, unterliegt im Untermietverhältnis der dortige Vermieter der gleichen Abrechnungspflicht wie der eigentliche Vermieter.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte die Hauptvermieterin der Hauptmieterin eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 übersandt welche mit einer Nachzahlung i. H. v. 2.300,09 € schloss. Der von der Hauptmieterin beauftragte Rechtsanwalt bezifferte gegenüber der Untermieterin die geleisteten Vorauszahlung, wies die Differenz zwischen diesen Vorauszahlung und der geforderten Nachzahlung aus und forderte die Untermieterin unter Bezugnahme auf die beigefügte Nebenkostenabrechnung der Hauptvermieterin zur Zahlung auf. Nachdem die Zahlung ausgeblieben war, nahm die Hauptmieterin die Untermieterin gerichtlich in Anspruch.

Die Untermieterin war der Meinung, dass die von der Hauptvermieterin erstellte Nebenkostenabrechnung keinerlei Rechtsfolgen im Untermietverhältnis begründen könne und die Hauptmieterin zwingend eine eigene, den gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandards entsprechende, Abrechnung erstellen müsse. Dieser Ansicht der Untermieterin erteilte das Amtsgericht Lichtenberg eine Abfuhr.

Das Amtsgericht gab zwar grundsätzlich der Untermieterin dahingehend Recht, dass die Hauptmieterin ihr gegenüber abrechnen müsse, ließ es jedoch ausreichen wenn die Hauptmieterin die Nebenkostenabrechnung der Hauptvermieterin „durchreiche". Nach Ansicht des Amtsgerichtes war die Abrechnung der Hauptvermieterin gesetzeskonform erfolgt und die Hauptmieterin konnte ihre Abrechnungspflicht durch Bezugnahme auf die Abrechnung der Hauptvermieterin nachkommen.

Dies erleichterte unter Mietverhältnissen die Abrechnung von Nebenkosten erheblich.