13.02.2015

Vermietung der Wohnung über „airbnb“ rechtfertigt fristlose Kündigung

Auch das Landgericht Berlin bestätigte nunmehr erneut, dass die unberechtigte Anbietung einer Wohnung, beispielsweise über die Internetplattform „airbnb“ an Touristen eine fristlose außerordentliche Vertragsbeendigung durch den Vermieter rechtfertigt. Dies war zuvor durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.01.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 210/13 entschieden und bereits durch das Landgericht Berlin in der Entscheidung vom 18.11.2014 zum Aktenzeichen 67 S 360/14 bestätigt worden. Auch im hier zur Entscheidung anstehenden Fall hatte ein Mieter einer Mietwohnung diese über eine Internetplattform an Touristen zur Anmietung angeboten. Dies jedoch ohne zuvor seinen Vermieter um Erlaubnis hierzu zu ersuchen. Dieser erfuhr von dem Angebot auf „airbnb“ und mahnte den Mieter ab, gleichwohl bot der Mieter weiter die von ihm angemietete Wohnung auf der Internetplattform an. Das Landgericht Berlin stellte hierin fest, dass es sich bei dem Anbieten an Touristen zwar nicht um eine unbefugte Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Alt. BGB handele, diese Weitervermietung jedoch gleichzeitig eine gravierende Pflichtverletzung im Mietvertragsverhältnis darstelle, da der Mieter der Öffentlichkeit und damit gleichzeitig dem Vermieter gegenüber schlüssig und unmissverständlich zum Ausdruck bringe, die vertragswidrige entgeltliche Überlassung der Mietsache an Touristen ungeachtet der vermieterseits ausgesprochenen Abmahnung auch in Zukunft fortsetzen zu wollen. Mit einem derartigen Verhalten verletzt der Mieter seine Vertragspflichten erheblich, indem er sich nicht nur über seine mietvertraglichen Befugnisse hinaus als Eigentümer der Mietsache geriert, sondern auch das Vertrauen des Vermieters in die künftige Redlichkeit seines Vertragspartners in schwerwiegender Art und Weise erschüttere. Aufgrund eines derartigen Verhaltens sei die fristlose außerordentliche Vertragsbeendigung ohne weitere Abmahnung gemäß § 543 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Es komme, so das Landgericht, auch nicht mehr darauf an, ob eine weitere Gebrauchsüberlassung nach der Abmahnung durch den Vermieter stattfinde oder nicht.