31.03.2014

Wirksame Anpassung der Vorauszahlung auf Betriebskosten setzt korrekte Betriebskostenabrechnung voraus

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.05.2012 zum Aktenzeichen VIII ZR 246/11 entschied, reicht die Vorlage einer formell rechtmäßigen Betriebskostenabrechnung, welche jedoch materielle Fehler aufweist, zur wirksamen Erhöhung der Vorauszahlungen auf die künftigen Betriebskosten nicht aus. Im vorliegenden Urteil erstellt der Kläger (Vermieter) eine formell richtige, jedoch materiell unzutreffende Betriebskostenabrechnung und verlangte von dem Beklagten erhöhte Vorauszahlung. Als die Beklagten diese erhöhten Vorauszahlungen verweigerten, kündigte der Vermieter, nach Erreichen eines Rückstandes in Höhe von zwei Monatsmieten, den Mietvertrag und verlangte die Räumung der Wohnung. Die Beklagten wandten im Rahmen der Räumungsklage ein, dass die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung unzulässig war, weil bei materiell korrekter Abrechnung keine Nachzahlungspflicht bestand. Mit diesem Argument drangen die Beklagten vor dem Bundesgerichtshof durch. Dieser entschied, dass die Beklagten aus der nicht zutreffend erstellten Betriebskostenabrechnung die vom Kläger festgesetzte erhöhte Vorauszahlung nicht schuldeten und daher mit der Zahlung dieses Betrages auch nicht in Verzug geraten konnten, so dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung ein Kündigungsrecht des Vermieters nicht bestand. Der Bundesgerichtshof begründete dies damit, dass Sinn- und Zweck der Vorauszahlung auf die künftigen Betriebskosten derjenige sei, Beträge zu entrichten, die dem zu erwartenden Abrechnungsergebnis entsprächen. Würde man dem Vermieter zubilligen, auch auf unzutreffende Abrechnung basierende Erhöhungen zu verlangen, so würde man ihm die Möglichkeit eröffnen, Gelder zu verlangen, die ihm bei Erstellung einer korrekten Abrechnung nicht zustehen würden.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung, mit welcher er das Vorliegen einer formellen rechtsmäßigen, jedoch materiell fehlerhaften Betriebskostenabrechnung für die Erhöhung von Vorauszahlungsbeträgen ausreichend ansah, ausdrücklich aufgegeben.