31.03.2014

Vermieter muss in Mieterhöhungsverlangen nicht die exakte Mietspanne nach qualifizierten Mietspiegel angeben

Unlängst wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.12.2007, Az.: VIII ZR 11/07 entschieden, dass insofern ein Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete stützt, die sich aus einem qualifizierten Mietspiegel ergibt, er dem Mieter nicht die konkrete Spanne nach dem Mietspiegel mitteilen muss.

Gemäß § 558 BGB ist es dem Vermieter erlaubt eine Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete vorzunehmen. Dieser Wert wiederum ist in manchen Gegenden einem qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558 d BGB zu entnehmen. Die Angaben eines solchen Mietspiegels in Bezug auf die konkrete Wohnung muss der Vermieter nach § 558 a Abs. 1 und 3 BGB dem Mieter im Mieterhöhungsverlangen mitteilen.

Kann der Mieter diese Angaben jedoch problemlos selbst aus dem allgemein zugänglichen Mietspiegel entnehmen, so erfüllt der Vermieter seine Mitteilungspflicht bereits dadurch, dass er das einschlägige Mietspiegelfeld genau bezeichnet. Er muss weder die Mietspanne betragsgemäß nennen noch den Mietspiegel seinem Erhöhungsverlangen beifügen, so der BGH.

Hinweis: Sowohl als Vermieter, der eine Mieterhöhung beabsichtigt, als auch als Mieter, der von einem solchen Mieterhöhungsverlangen seines Vermieters betroffen ist, sollten Sie hinsichtlich der einzuhaltenden formellen Anforderungen eines Mieterhöhungsverlangen Rechtsrat einholen.

Wir beraten Sie hierzu jederzeit gerne.