16.10.2014

Feuchter Keller einer Altbauwohnung kein Mangel

Wie das Landgericht Ansbach mit Urteil vom 11.08.2014, Az.: 1 S 228/14 entschied, steht Mietern einer Altbauwohnung wegen eines feuchten Kellers kein Recht zur Mietminderung zur Seite.

Im entschiedenen Fall hatten Mieter im Keller eines ca. 1900 errichteten Jugendstil-Wohnhauses Möbel und weitere Gegenstände eingelagert. Die durch die Sandsteinkellerwände von außen eindringende Feuchtigkeit führte zu Schimmelschäden an den eingelagerten Gegenständen.

Hierdurch entstand den Mietern ein Schaden in Höhe von 5.427,50 €.

Die Mieter hatten wegen der Feuchtigkeit im Keller die Miete um 10 % gemindert.

Im erstinstanzlichen Verfahren hatte das Amtsgericht das Vorliegen eines Sachmangels der Mietwohnung verneint, da für die Bewertung des Vorliegens eines derartigen Mangels auf die zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung geltende Bauvorschriften abzustellen sei.

Im Errichtungsjahr 1900 hätten nach den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen keine Vorschriften zur Bauwerksabdichtung bestanden.

Eine Isolierung des Kellers gegen Feuchtigkeit habe nicht zum Stand der Technik gehört.

Diese Entscheidung hat das Landgericht Ansbach nunmehr bestätigt und festgestellt, dass die Mieter bei einem Kellerraum eines um 1900 errichteten Gebäudes nicht erwarten können, dass dieser u. a. zur jahrelangen Einlagerung von Polstermöbeln geeignet sei. Ebenso sei der Vermieter nicht zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet, wenn die Altbauwohnung einem Mindeststandart genüge, der ein zeitgemäßes Wohnen ermögliche. Dieser Mindeststandart war im vorliegenden Fall jedoch gewahrt, da es sich bei dem von Nässe betroffenen Raum lediglich um ein Kellerabteil und nicht die Wohnung selbst gehandelte.

nbsp

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