12.03.2014

Kein Umgangsrecht mit Hund nach Trennung

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 25.11.2010 zum Az.: II-X BF 240/10 entschieden: Ein getrennt lebender Ehegatte hat keinen rechtlichen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem beim anderen Ehegatten lebenden Hund, der während der Ehezeit angeschafft wurde. Insbesondere können die Regelungen über das Umgangsrecht von Kindern nicht entsprechend angewendet werden. Denn bei diesen Bestimmungen geht es in erster Linie um das Kindeswohl und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.

In dem vom Gericht mitgeteilten Fall verblieb der während der Ehezeit angeschaffte Hund nach Trennung vereinbarungsgemäß beim Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Mit ihren Begehren drang sie beim Gericht nicht durch.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung des OLG nicht. In den Vorschriften über die Hausratverteilung bei getrennt lebenden Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Denn es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Auch die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind waren laut dem OLG nicht analog anwendbar.