12.03.2014

Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Der BGH entschied mit Urteilvom 09.11.2011 Az: XII ZR 136/09, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18.01.2007 gebar die Beklagte einen Sohn.

Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 Euro Kindes- und Betreuungsunterhalt.

Später stellte das Familiengericht im Vaterschaftsanfechtungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger übergegangen.

Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung und die Revision der Beklagten hatten keinen Erfolg.

Der BGH ist der Auffassung, dass die Beklagte dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person schuldet, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setze nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei, während der andere Teil unschwer in der Lage sei, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Dies sei im zu entscheidenden Fall nbspso gewesen. Dem Kläger sei nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten könne; die Beklagte könne ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt habe und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leiste. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergebe sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses.

Zwar berühre die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasse und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz sei nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hätte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hätte sie zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht käme und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiege ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.