01.04.2014

Kostentragung von Baunebenkosten

Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Werkvertrags über Bauleistungen, mit der ein bestimmter Anteil des Schlussrechnungsbetrages als Kostenanteil des Unternehmers für Baunebenkosten festgesetzt wird, ist unwirksam, wenn diese Nebenkosten nicht konkret aufgeführt werden und damit nicht feststellbar ist, welche Kosten damit gedeckt werden sollen, dies entschied der BGH im Urteil vom 10.01.2013 Az.: 21 U 14/12.

In den Vertrag vom 14.03.2007/16.03.2007 haben die Parteien folgende Klausel aufgenommen: „ 0,75 % des Schlussrechnungsbetrages als Kostenanteil für Baunebenkosten (Schutt u. Abfälle müssen vom AN selbst entsorgt werden)…“

Die Klausel ist gem. § 307 BGB wegen Unklarheit unwirksam, weil schon nicht erkennbar ist, welche Baunebenkosten überhaupt erfasst sein sollen.
Nach der Rechtsprechung stellen solche Umlageklauseln eine unangemessene Benachteiligung dar, bei denen dem Auftragnehmer Kosten für Leistungen, die er nicht schuldet, auferlegt werden.

In der VOB/C DIN 18299 ist geregelt, welche Leistungen als Nebenleistungen vergütungsfrei sein sollen und welche Leistungen besonders vereinbart werden müssen.

Die Klausel lässt hier gar nicht erkennen, für welche Nebenleistungen die Umlage gezahlt werden soll.

Auch kann der pauschalierte Abzug eine unangemessene Benachteiligung darstellen, weil der Auftragnehmer ein Entgelt zahlen muss, unabhängig davon, in welcher Höhe überhaupt Kosten angefallen sind.