01.04.2014

Abrechnung von Massenmehrungen im BGB-Bauvertrag

Kommt es im Rahmen der Ausführung gegenüber den im Vertrag angenommenen Massen zu erheblichen Mehrmengen, darf der Unternehmer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Besteller mit der Erbringung der Mehrarbeiten einverstanden ist.
Führt der Unternehmer solche Leistungen ohne Einverständnis des Bestellers aus, kann er hierfür lediglich nach den Massen im Bauvertrag eine Vergütung verlangen. Darüber hinaus steht dem Unternehmer weder ein vertraglicher Vergütungsanspruch noch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, OLG Celle 09.08.2012 Az.:16 U 197/11.

Hintergrund des entschiedenen Falles war, dass der Werkunternehmer einen Auftrag zur Sanierung einer Kläranlage erhalten hat, insoweit belief sich der Vertragspreis auf ursprünglich 15850 € vereinbart.

Auf Grund der im Rahmen der Reparaturarbeiten durchgeführten Ortsbegehung wurde festgestellt, die ursprünglich geplanten Reparaturarbeiten nicht ausreichen, vielmehr der Umfang der Reparaturarbeiten weit höher ausfällt.

Im Zuge des Baufortschrittes kündigte der Auftraggeber den Werkvertrag, der Werkunternehmer erteilte Schlussrechnung über rund 59.000,00 €.

Dieses Urteil ist in der Literatur umstritten. Beim Einheitspreisvertrag sind die ausgeschriebenen Vordersätze lediglich geschätzt, abgerechnet wird nach den tatsächlichen Mengen. Die Ausführung der tatsächlich erforderlichen Mengen ist auch Gegenstand der Beauftragung. Dass vorliegend die ursprüngliche Sanierung nicht mehr wirtschaftlich war, steht nicht im Risiko des Unternehmers. Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn man von einer Änderung der Leistung ausgeht, die beim BGB-Vertrag zwischen den Parteien zu vereinbaren ist.© id Verlag, IBR 2013, 7