16.09.2014

Bestandsschutz nur für Bestandsobjekte

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte sich in einem Beschluss vom 12.06.2014 mit einer bauordnungsrechtlichen Entscheidung auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Falle hatte ein Bauherr den Abriss eines bestandsgeschützten Wohnhauses, welches zum Nachbargrundstück lediglich einen Abstand von 1 m einhielt, beantragt.

Dieser Antrag wurde auch seitens der unteren Baubehörde genehmigt. Gleichzeitig genehmigte die untere Baubehörde die Errichtung eines Neubaus an gleicher Stelle. Die Genehmigungsbehörde erlaubte hierbei ausdrücklich vom gesetzlichen Mindestabstand von 3 m abzuweichen.

Auf den Widerspruch des Nachbarn hin wurde diese Baugenehmigung aufgehoben. Hiergegen setzte sich der Bauherr zur Wehr. Dies jedoch ohne Erfolg in den Instanzen.

Das Oberverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die aufgehobene Baugenehmigung gegen geltendes Abstandsflächenrecht verstoßen habe und daher zwingend aufzuheben gewesen sei. Es wies darauf hin, dass zwar das ursprünglich dort vorhandene Gebäude Bestandsschutz genoss, da es zum Zeitpunkt der Errichtung entsprechend den damaligen gültigen Bauvorschriften, insbesondere auch den Abstandsvorschriften errichtet worden war. Dieses Gebäude sei jedoch abgebrochen worden, damit sei der Bestandsschutz erloschen. Das neu zu errichtende Objekt fällt nicht unter den Bestandsschutz des Bestandsobjektes. Selbst wenn es in seiner äußeren Gestalt dem Bestandsobjekt entspricht. Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit ist von den geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen zum Zeitpunkt der Beantragung der Baugenehmigung auszugehen.

Die heute geltenden Regelungen erlauben die Neuerrichtung eines Objektes nur bei Einhaltung der den Nachbar schützenden Abstandsregelungen.