31.03.2014

Urlaubsanspruch darf nicht von Mindestarbeitszeit abhängen

Mit Urteil vom 24.01.2012 zum Az.: C 282/10 entschied der Europäische Gerichtshof, dass Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben, wenn sie während des gesamten Bezugszeitraumes krankgeschrieben waren.

Der Europäische Gerichtshof befand, dass eine anderslautende Regelung die den Jahresurlaubsmindestanspruch von einer effektiven Mindestarbeitszeit abhängig mache, gegen Artikel 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG verstoße. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin des Ausgangsverfahrens Ende 2005 auf dem Weg von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte einen Unfall und war in Folge dessen bis Anfang 2007 krankgeschrieben. Für diesen Zeitraum begehrte sie 22,5 Urlaubstage, hilfsweise eine Urlaubsabgeltung von etwa 1.970,00 €. Ihre Arbeitgeberin lehnte dies ab. Vor dem französischen Gericht machte die Klägerin geltend, dass der Wegeunfall ein Arbeitsunfall gewesen sei, der unter die Regelung für Arbeitsunfälle falle. Deshalb müsse der Zeitraum der durch den Wegeunfall bedingten Arbeitsunterbrechung für die Berechnung ihres bezahlten Urlaubs tatsächliche Arbeitszeit gleichgesetzt werden. Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen ohne Erfolg. Die nationalen Gerichte verneinten die Entstehung eines Urlaubsanspruches zu Gunsten der Klägerin, weil diese nicht, wie dafür nach französischem Recht erforderlich, mindestens zehn Tage tatsächlich gearbeitet hatte. Die Fehlzeiten auf Grund des Wegeunfalls seien auch nicht als Arbeitszeiten anzurechnen. Denn die französische Regelung, wonach Fehlzeiten infolge eines Arbeitsunfalls als effektive Arbeitszeit angesehen werden, sei auf Wegeunfälle nicht anwendbar. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die französische Regelung wonach die Entstehung des Urlaubsanspruches von einer zehntägigen Mindestarbeitszeit während des Bezugszeitraumes abhängig ist, gegen Artikel 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie verstößt. Nunmehr muss das französische Gericht prüfen, ob eine richtlinienkonforme Auslegung des französischen Rechts an Hand der Arbeitszeitrichtlinie möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, habe das französische Gericht entweder Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen oder die Klägerin muss eine Haftungsklage gegen den französischen Staat erheben, weil dieser Europäisches Recht nicht ordnungsgemäß in Innerstaatliches umgesetzt hat.