27.03.2014

Anspruch auf Teilzeitarbeit II

Der Kläger ist bei einer Spitzenorganisation der Wirtschaft als Referent tätig. Zu seinen Aufgaben gehört es, mehrere Arbeitskreise - auch auf internationaler Ebene - zu koordinieren. Außerdem steht er zur Beantwortung von telefonischen und schriftlichen Anfragen zur Verfügung. Für die letztgenannte Tätigkeit ist bei dem beklagten Arbeitgeber allein er qualifiziert. Ungefähr ¼ seiner Tätigkeit verbringt der Kläger auf Dienstreisen. Als der Kläger eine Verkürzung der Arbeitszeit von 35 auf 32 Stunden unter deren Verteilung auf Montag bis Donnerstag verlangte, stimmte die Beklagte zwar der Verkürzung der Arbeitszeit zu, sie lehnte aber deren gewünschte Verteilung auf Montag bis Donnerstag ab.

Mit seiner Klage, die Arbeitszeit auf 32 Stunden zu verkürzen und entsprechend seinen Wünschen zu verteilen, war der Kläger zwar vor dem Arbeitsgericht, nicht aber vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich. Auf seine Revision hat der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichtes die Sache an das Landesarbeitgericht zurück verwiesen.

Ob für die Ablehnung der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Absatz 4 Satz 1 Teilzeitbeschäftigungsgesetz entgegen stehen, muss das Landesarbeitsgericht aufklären. Von den Betriebsparteien vereinbarten Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit (§ 87 Absatz 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz) können als betrieblicher Grund dem Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers entgegen stehen. Das war hier nicht der Fall. Der Wunsch des Klägers war mit der einschlägigen Betriebsvereinbarung vereinbart. Ob andere betriebliche Gründe vorlagen konnte der Senat aufgrund der Feststellung des Landesarbeitsgerichtes nicht entscheiden. Solche Gründe müssen rational nachvollziehbar sein. Der Arbeitszeitwunsch darf dem Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigen.

Das ergibt sich aus den in § 8 Absatz 4 Satz 2 Teilzeitbeschäftigungsgesetz genannten Beispielsfällen, die auch für die Neuverteilung der Arbeitszeit gelten.

Urteil des BAG vom 18.02.2003, AZ: 9 AZR 164/02