31.03.2014

Zwang zum Passivrauchen ist Kündigungsgrund

Wie das Landessozialgericht Hessen in seinem Urteil vom 11.10.2006 zum Az.: L 6 AL 24/05 feststellt, können Arbeitnehmer, die sich an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen nicht schützen können und deren Arbeitgeber dagegen keine Abhilfe schafft, das Beschäftigungsverhältnis lösen und haben sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Verhängung einer Sperrzeit wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund ist hierbei nicht zulässig.

Das LSG hob damit das erstinstanzliche Urteil auf, das der Arbeitsagentur Recht gegeben hatte. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund zur Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses bei einem Feinmechaniker gehabt. Im gesamten Betrieb sei mit Einverständnis des Arbeitgebers geraucht worden. Der Kläger habe den Rauch nicht vertragen und sich den Gefahren des Passivrauchens nicht aussetzen wollen. Seine Intervention beim Firmenchef sei ohne Erfolg geblieben. Daher habe er das Beschäftigungsverhältnis lösen dürfen, ohne mit einer anschließenden Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bestraft zu werden. Nach dem Urteil des LSG sind die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens für ausreichend wissenschaftlich nachgewiesen anzusehen. Da das Passivrauchen auch in kleinen Dosen und in nur kurzer Zeit zu Tumoren führen kann, sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, über einen bestimmten Zeitraum an seinem „verqualmten“ Arbeitsplatz auszuharren. Er habe vielmehr den im Gesetz vorgesehen „wichtigen“ Grund gehabt, sein Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, nachdem seine Bemühungen um einen rauchfreien Arbeitsplatz gescheitert waren. Von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit könne hier nicht die Rede sein. Eine Sperrzeit habe daher nicht verhängt werden dürfen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis: Ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zu einem wirksamen Nichtraucherschutz.