31.03.2014

Grobe Beleidigung von Kollegen auf Facebook rechtfertigt fristlose Kündigung

Dies entschied das Arbeitsgericht Duisburg am 26.09.2012 zum Az.: 5 Ca 949/12.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger auf seiner Facebook-Seite Arbeitskollegen unter anderem als „Speckrollen" und „Klugscheißer" bezeichnet.

Der Arbeitgeber hatte ihm hieraufhin fristlos gekündigt, mit Hinblick auf den durch den Kläger gestörten Betriebsfrieden.

Diese Kündigung wurde durch das Arbeitsgericht bestätigt. Nach der Begründung des Arbeitsgerichtes sei es insofern unerheblich, ob der diesbezügliche Eintrag des Klägers auf seiner Facebook-Seite nur für so genannte Freunde und Freundesfreunde sichtbar war oder unter den Einstellungen „öffentlich" für alle Facebook-Nutzer zugänglich war. Denn im vorliegenden Rechtsstreit war es unstreitig, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen Facebook-Freunde des Klägers waren und daher der Eintrag für sie zugänglich war.

Lediglich in dem vom Arbeitsgericht Duisburg entschiedenen Fall hielt das Arbeitsgericht die Kündigung ohne vorherige Abmahnung für unwirksam, da der Kläger die Kommentare verfasst hat, nachdem er erfahren hat, dass seine Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten und er damit nach Ansicht des Gerichtes im Affekt gehandelt hatte. Ebenso wertete das Arbeitsgericht zu Gunsten des Klägers, dass er die Kollegen nicht namentlich bezeichnet hatte, so dass diese aus dem Facebook-Eintrag heraus nicht ohne weiteres identifizierbar waren.