Zwangsvollstreckung
Recht zu haben und Recht durchzusetzen sind leider oft‚ „zwei Paar Schuhe“. Selbst wenn Sie einen Titel vor Gericht haben erwirken können, bestehen oft weitere Risiken bezüglich der Realisierung Ihrer Forderungen. Das Vorgehen nach "Schema-F" - wie es leider häufig von Inkassounternehmen angewandt wird - ist selten zielführend.
Da es keine festen Regeln gibt, welche Vollstreckungsmaßnahmen und -verfahren die vermeintlich besten sind, ist umso mehr Erfahrung gefragt, die Ihnen nur ein Rechtsanwalt bzw. unsere speziell geschulten Mitarbeiter bieten können. In unserer Kanzlei legen wir Wert auf eine individuell zugeschnittene Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Je nach Informationsstand über den Schuldner kommen verschiedene Verfahren in Betracht:
Die reine Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher ist oft nicht geeignet, um Ihre Ansprüche durchzusetzen, denn hier kann die Bearbeitung mitunter Monate dauern.
Speziell bei Schuldner-Firmen kann dieser lange Zeitraum zum Forderungsausfall führen, wenn zwischenzeitlich Insolvenzantrag gestellt wurde.
Der reine Zwangsvollstreckungsauftrag greift also nur, wenn keine weiteren Informationen über den Schuldner vorliegen. Im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages sucht der zuständige Gerichtsvollzieher zunächst den Schuldner auf, um mit diesem nochmals zu besprechen, ob er die Forderung begleichen kann bzw. die pfändbare Habe im Besitz des Schuldners zu ermitteln. In der Regel sollten Sie sich als Gläubiger in diesem Fall mit zumutbaren Ratenzahlungen einverstanden erklären, so dass zumindest ein Teil der Forderung beigetrieben werden kann.
Wenn Sie als Gläubiger die Bankverbindungen des Schuldners kennen oder wenigstens wissen, bei welchem Institut dieser seine Bankkonten führt, sollte man gegebenenfalls zuerst eine Kontopfändung versuchen. Wenn Sie wissen, wo der Schuldner/die Schuldnerin arbeitet, ist auch eine Lohnpfändung in Betracht zu ziehen. Natürlich ist auch eine Vollstreckung in Immobilien möglich. Die Forderungspfändung ist interessant, wenn die Schuldner Unternehmen sind. Ist ein Kunde oder Auftraggeber des Schuldners bekannt, so kann man die Forderung der Schuldnerfirma direkt bei diesem Geschäftspartner pfänden. Zur Beschleunigung des Pfändungsverfahrens kann beim zuständigen Amtsgericht ein vorläufiges Zahlungsverbot erwirkt werden.
Wenn der Schuldner trotz aller eingeleiteter Maßnahmen nicht gewillt ist, zu zahlen, kann er - auch mittels Haftbefehls - zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden, welche die negative Folge für ihn hat, dass er dann einen Eintrag in der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichts hat. Jeder und somit auch die Kreditinstitute, können auf diese Schuldnerkartei zugreifen. Der Schuldner wird daher in aller Regel versuchen, die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV) zu vermeiden, insbesondere wenn er selbständig ist.
Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner bei etwa einer Warenbestellung wusste, dass er den Kaufpreis nicht zahlen kann oder dies sogar von Anfang an nicht vorhatte, kann man als Gläubiger die Stellung einer Strafanzeige wegen Betruges in Betracht ziehen. Auch hierbei sind wir gern behilflich.
Oftmals wird sich ein Schuldner in Ansehung eines gegen ihn betriebenen Strafverfahrens dazu bewegen lassen, eine offene Forderung zu begleichen.