"Culatello di Parma" ist eine unzulässige Anspielung

Abzustellen ist auf die Verkehrsauffassung des europäischen Verbrauchers.

Das Oberlandesgericht Köln kam zu der Überzeugung, dass der in Deutschland als "Culatello di Parma" vertriebene Schinken eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Produktbezeichnung "Prosciutto di Parma" darstellt. Dies ergebe sich aus der Sichtweise des europäischen Verbrauchers. Der Schinken dürfe daher nicht mehr unter diesem Namen verkauft werden.
 
OLG Köln, Urteil OLG Koeln 6 U 61 18 vom 18.01.2019
Normen: Rom-II-VO Art. 8 Abs. 2; Verordnung (EU) 1151/2012 Art. 13 Abs. 1; MarkenG § 135
[bns]