Betreuer darf bei Vorliegen milderer Mittel nicht bestellt werden

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer jedoch nicht bestellt werden.

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Dies gilt auch für eine Kontrollbetreuung. Diese darf wie jede andere Betreuung ebenfalls nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist.

Soll dem Kontrollbetreuer auch der Aufgabenkreis Vollmachtwiderruf übertragen werden, setzt dies zusätzlich tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 368 19 vom 08.01.2020
[bns]