Jahressonderzahlungen können auch zurückgefordert werden

Bonuszahlungen können bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gegebenenfalls zurückgefordert werden.


Um eine nicht vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigung des Arbeitnehmers kann es sich auch bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers auf eigenen Wunsch hin handeln. Entscheidend ist, von wem die Initiative für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht.

Eine Sonderleistung kann vergangenheits- und zukunftsbezogene Elemente miteinander verknüpfen und sowohl die Belohnung bisheriger Dienste und erwiesener Betriebstreue bezwecken als auch als Anreiz für künftige Betriebstreue dienen.

Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Bereits erarbeitetes Entgelt darf dem Arbeitnehmer nicht wieder entzogen werden.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 290 17 vom 27.06.2018
[bns]