Nazivergleich als Kündigungsgrund ausreichend
Kündigt ein Arbeitgeber ein über 30 Jahre bestehendes Arbeitsverhältnis fristlos aufgrund eines Nazivergleichs des Arbeitgebers durch dem Arbeitnehmer, so ist diese Kündigung nach dem hessischen LAG wirksam.
Findet ein solcher Vergleich des Arbeitgebers mit dem Naziterror und den Konzentrationslagern zudem in aller Öffentlichkeit statt, so ist dies als schwerste Beleidigung des Arbeitgebers anzusehen.
Demnach kann der Arbeitgeber unter Umständen sogar verpflichtet sein einem Arbeitnehmer zu kündigen, wenn es seine Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erfordern, insbesondere weil durch einen ausgesprochenen Nazivergleich die übrigen Arbeitnehmer als Handlanger im NS-Regime gleichgestellt werden.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit wird nicht grenzenlos gewährleistet, sondern ist begrenzt durch die allgemeinen Gesetze und das Recht auf persönliche Ehre. Zwischen beiden Grundrechten ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen.
Demnach kann der Arbeitgeber unter Umständen sogar verpflichtet sein einem Arbeitnehmer zu kündigen, wenn es seine Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erfordern, insbesondere weil durch einen ausgesprochenen Nazivergleich die übrigen Arbeitnehmer als Handlanger im NS-Regime gleichgestellt werden.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit wird nicht grenzenlos gewährleistet, sondern ist begrenzt durch die allgemeinen Gesetze und das Recht auf persönliche Ehre. Zwischen beiden Grundrechten ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen.
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil LAG HE 3 Sa 243 10 vom 19.01.2011
Normen: BGB § 626