Geltung als Reiseveranstalter auch bei zusammengestellter Mehrzahl von Einzelreiseleistungen

Reiseveranstalter ist derjenige, der aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit von Reiseleistungen, in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht.

Maßgeblich ist, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt.

Wer eine nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis als Reise anbietet, ist auch dann Reiseveranstalter, wenn der Reisende selbst Einzelleistungen von Leistungsträgern auswählt, deren Angebote ihm der Veranstalter im Rahmen eines Buchungsprogramms zur ''dynamischen Bündelung'' (''Dynamic Packaging'') zu fortlaufend aktualisierten Einzelpreisen zur Verfügung stellt.

Pauschalreise ist die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen, wie beispielsweise Beförderung und Unterbringung, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn die Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 85 12 vom 09.12.2014
Normen: BGB § 651a Abs. 1, 651i Abs. 3, 320 Abs. 1, 307 Abs. 1, 3
[bns]